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Meldung Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren

Dieses Meldeformular gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung (vgl. Art. 7 Abs. 2 ArGV 5).

Zu melden sind grundsätzlich Beschäftigungen, bei denen im weitesten Sinne ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht (Entrichtung einer geldwerten Gegenleistung: Lohn, Gratiseintritte etc.).

Nicht zu melden sind reine Freizeitaktivitäten auf unentgeltlicher und freiwilliger Basis (z.B. Mitmachen in einem Dorfverein oder in einem Laientheater).

Hinweise:

  • Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für die oben genannten Tätigkeiten muss den zuständigen kantonalen Behörden mindestens 14 Tage vor deren Aufnahme gemeldet werden. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen ist die Beschäftigung zulässig (Art. 7 Abs. 2 ArGV 5).
  • Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche (Art. 10 ArGV 5).
  • Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen:
    • während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche;
    • während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums: 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als 5 Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf 2 Wochen begrenzt (Art. 11 ArGV 5).
  • Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden (Art. 15 ArGV 5).

 

 

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