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Meldung eines Schwangerschaftsabbruchs

Informationen zur Meldung Schwangerschaftsabbruch erhalten Sie auf unserer Website so.ch.

Gemäss Art. 119 Absatz 4 StGB bezeichnen die Kantone die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

Ein Schwangerschaftsabbruch muss innerhalb eines Monats nach dem Eingriff dem Gesundheitsamt anonym gemeldet werden.

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